Der Verein
Unsere Satzung
Die Grundlage unseres Vereinslebens – beschlossen in der Mitgliederversammlung.
§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen „Männergesangverein Klein-Schifferstadt e. V.".
§ 2 Verbandsmitgliedschaft
Der Verein ist Mitglied im Chorverband der Pfalz (CVdP) im Deutschen Chorverband e. V.
§ 3 Sitz und Geschäftsjahr
1)Der Verein hat seinen Sitz in Schifferstadt.
2)Der Verein ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen/Rh. unter der Nummer 50472 eingetragen.
3)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und gleichzeitig das Beitragsjahr.
§ 4 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2)Zweck des Vereins ist die Pflege und Erhaltung des deutschen und internationalen Liedguts und Chorgesangs. Dieser Satzungszweck wird insbesondere dadurch bewirkt, dass sich der Verein regelmäßig mit seinen Chören durch getrennte und erforderlichenfalls auch gemeinsame Chorproben auf Konzerte und andere gesanglich-musikalische Auftritte vorbereitet und sich dadurch in den Dienst der Öffentlichkeit stellt. Die Tätigkeit des Vereins wird ohne Absicht auf Gewinnerzielung ausschließlich zum Zwecke der Volksbildung und der Kunstpflege ausgeübt.
3)Die Chorproben stehen unter der musikalischen Leitung eines Chorleiters. Bei dessen Verhinderung übernimmt ein Stellvertreter die Leitung der Chorproben.
4)Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5)Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
6)Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7)Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
8)Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
9)Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes ist das verbleibende Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
§ 5 Gleichstellungsklausel
Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben oder werden Funktionen von Frauen ausgeführt, so gelten Titel, Amts- und Funktionsbezeichnungen in der weiblichen Form.
§ 6 Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:
1)aktiven Mitgliedern (Sängerinnen und Sänger),
2)fördernden Mitgliedern,
3)Ehrenmitgliedern.
§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1)Die Mitgliedschaft (aktiv oder fördernd) beginnt mit der schriftlichen Beitrittserklärung und deren Akzeptierung durch den geschäftsführenden Vorstand.
2)Mitglied des Vereins kann jede juristische oder natürliche Person werden, gleich welchen Alters, Geschlechts oder welcher Herkunft, Religion, Behinderung oder Staatsangehörigkeit.
3)Bei Minderjährigen, geschäftsunfähigen oder betreuten Personen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten bzw. des von Amts wegen eingesetzten Vormunds erforderlich.
4)Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod des Mitglieds – bei juristischen Personen durch deren Liquidation – sowie bei Auflösung des Vereins.
5)Der freiwillige Austritt ist mit einer Austrittserklärung schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig.
6)Ausschluss: Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen a) vereinsschädigenden Verhaltens, b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.
7)Jedes ausscheidende Mitglied bleibt bis zum Ende des Kalenderjahres beitragspflichtig.
§ 8 Ernennung zum Ehrenmitglied
Zum Ehrenmitglied wird eine Person ernannt und ist somit beitragsfrei,
1)die sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Hierüber stimmt der Gesamtvorstand ab.
2)die das „vierzigste Jahr" der aktiven Mitgliedschaft vollendet hat.
3)die das „fünfzigste Jahr" der fördernden Vereinszugehörigkeit vollendet hat.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1)Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern.
2)Die aktiven Mitglieder sollten nach Möglichkeit regelmäßig die angesetzten Chorproben besuchen.
3)Jedes Mitglied hat bei Mitgliederversammlungen das gleiche Stimmrecht.
4)Jedes vollgeschäftsfähige Mitglied hat das Recht, für ein Amt in den Vereinsorganen zu kandidieren.
§ 10 Beitragspflicht
1)Jedes Mitglied ist, soweit es nicht aus besonderen Gründen befreit ist, verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.
2)Die Beitragsentrichtung erfolgt generell im Lastschriftverfahren jeweils zum 01. Februar eines jeden Kalenderjahres.
3)Mitglieder, die nicht am Lastschrift- bzw. Einzugsverfahren teilnehmen wollen, müssen ihren Beitrag per Banküberweisung/Dauerauftrag spätestens zum 01. Februar beglichen haben.
4)Ehrenmitglieder sind beitragsfrei (siehe § 8).
5)Über Beitragsbefreiungen aus besonderen Gründen oder Anlässen entscheidet der Gesamtvorstand.
§ 11 Chorleiter
1)Die musikalische Leitung jeder Chorgruppe wird durch einen Chorleiter übernommen. Dieser ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich, insbesondere für die Aufstellung sämtlicher Programme, jedes chorische Auftreten in der Öffentlichkeit und die Auswahl des Liedgutes im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand.
2)Der musikalische Leiter wird im Bedarfsfall vom Gesamtvorstand ausgewählt. Die Verpflichtung erfolgt nach einer Probesingstunde aufgrund eines schriftlichen Vertrags durch den geschäftsführenden Vorstand, in dem auch die Vergütung vereinbart wird.
3)Bei mehreren Chorleitern entscheidet der Gesamtvorstand nach Rücksprache mit den Chorleitern, welcher Chorleiter die musikalische Gesamtverantwortung übernimmt.
4)Jeder Chorleiter gibt bei der jährlichen Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht ab.
§ 12 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
1)die Mitgliederversammlung,
2)der Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand,
3)die Kassenprüfer.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
1)Eine Mitgliederversammlung findet regelmäßig einmal im Jahr, nach Möglichkeit im ersten Kalendervierteljahr, statt.
2)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es a) der geschäftsführende Vorstand beschließt oder b) eine Minderheit von dreißig Prozent der gesamten Mitglieder schriftlich beim ersten Vorsitzenden beantragt.
3)Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den geschäftsführenden Vorstand. Diese wird in der örtlichen Tageszeitung „Schifferstadter Tagblatt" veröffentlicht und zusätzlich im Foyer des Sängerheims ausgehängt. Zwischen Einladung und Termin muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
4)Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, kann nur abgestimmt werden, wenn sie mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich und begründet beim ersten Vorsitzenden eingegangen sind.
5)Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einer Zweidrittel-Mehrheit deren Aufnahme in die Tagesordnung beschließen.
6)Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
7)Alle Beschlüsse – mit Ausnahme der Satzungsänderung (§ 19) und der Auflösung des Vereins (§ 20) – werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
8)Über die Mitgliederversammlung wird vom Protokollführer eine Niederschrift erstellt, die von diesem und dem ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes erhält eine Abschrift.
9)Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: Festlegung und Änderung der Satzung; Entgegennahme der Jahres- und Prüfungsberichte; Entlastung des geschäftsführenden Vorstands; Wahl und Abberufung des Vorstands und der Rechnungsprüfer; Abstimmung über Beitragsänderungen; Erledigung gestellter Anträge.
§ 14 Der Gesamtvorstand
1)Der Gesamtvorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand zusammen.
2)Der Gesamtvorstand trifft sich regelmäßig zu Sitzungen, die der erste Vorsitzende einberuft und leitet.
3)Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4)Dem Gesamtvorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
5)Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds ist der verbleibende Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
6)Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt; alle Mitglieder erhalten eine Abschrift.
§ 15 Der geschäftsführende Vorstand
1)Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem ersten Kassier und dem Schriftführer.
2)Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten, von denen eine Person der erste oder zweite Vorsitzende sein muss.
3)Die Vertretungsvollmacht ist insoweit beschränkt, als vor Geschäfts- bzw. Vertragsabschlüssen die Zustimmung des Gesamtvorstands einzuholen ist. Ausgenommen sind unaufschiebbare notwendige Reparaturen.
4)Der erste Vorsitzende leitet die organisatorischen Angelegenheiten, die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und legt den jährlichen Rechenschaftsbericht vor.
5)Der zweite Vorsitzende unterstützt den ersten Vorsitzenden und vertritt ihn im Verhinderungsfall.
6)Der erste Kassier ist für die ordnungsgemäße Verwaltung und buchmäßige Erfassung der Einnahmen und Ausgaben (ohne Wirtschaftsbetrieb) zuständig, nimmt Beiträge und Spenden entgegen, begleicht Rechnungen fristgerecht und legt in der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vor.
7)Der Schriftführer ist für den Schriftverkehr und die Führung der Mitgliederdaten zuständig und vertritt im Verhinderungsfall den Protokollführer.
§ 16 Der erweiterte Vorstand
1)Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Protokollführer, dem zweiten Kassier, dem Rechner des Wirtschaftsausschusses, dem Leiter des Wirtschaftsausschusses, dem Leiter des Veranstaltungsausschusses, dem Leiter des Archivausschusses, einem Sprecher jeder Chorgruppe sowie drei weiteren Beisitzern.
2)Der erweiterte Vorstand erledigt die ihm aufgetragenen Vereinsarbeiten und unterstützt den geschäftsführenden Vorstand.
3)Der Protokollführer erstellt von jeder Mitgliederversammlung und jeder Vorstandssitzung ein Protokoll und vertritt den Schriftführer im Verhinderungsfall.
4)Der Rechner des Wirtschaftsbetriebes ist für die fristgerechte Begleichung der Rechnungen und die ordnungsgemäße Buchführung des Wirtschaftsbetriebes zuständig und legt in der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vor.
5)Die Leiter der Ausschüsse betreuen eigenständig ihr Ressort, bringen Vorschläge ein und sind dem geschäftsführenden Vorstand rechenschaftspflichtig.
§ 17 Die Rechnungsprüfer
1)Die Rechnungsprüfer prüfen die ordnungsgemäße Kassen- und Belegführung der Kassierer und des Rechners nach vorheriger Terminabsprache.
2)Die Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Ausgaben fällt nicht in ihren Zuständigkeitsbereich.
3)Beanstandungen oder Unklarheiten sind mit dem ersten Vorsitzenden im Beisein des zuständigen Kassiers bzw. Rechners zu erläutern.
4)Über das Prüfergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung ein Bericht abzugeben.
5)Bei ordnungsgemäßer Kassenführung beantragen die Rechnungsprüfer die Entlastung.
6)Die gewählten Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein.
§ 18 Wahlen
1)Zur Wahl für ein Vereinsamt sind nur vollgeschäftsfähige Vereinsmitglieder zugelassen.
2)Der Gesamtvorstand und die Kassenprüfer werden in der Regel auf zwei Jahre gewählt. Bei besonderen Anlässen kann durch Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden auch für kürzere oder längere Zeiträume gewählt werden, höchstens jedoch auf drei Jahre. Die Gewählten bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
3)Die Wahl des geschäftsführenden Vorstands erfolgt in schriftlicher Form.
4)Über die Art der Wahl des erweiterten Vorstands und der Rechnungsprüfer entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
5)Bei Wahlen mit mindestens zwei Kandidaten gilt das Mitglied als gewählt, das die relative Mehrheit erreicht. Steht nur ein Mitglied zur Wahl, gilt es als gewählt, wenn die absolute (einfache) Mehrheit zustimmt; ungültige Stimmen und Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.
§ 19 Satzungsänderung
Änderungen der Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden.
§ 20 Auflösung des Vereins
1)Die Auflösung kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2)Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
3)Vorbehaltlich einer anderen Entscheidung werden der erste und der zweite Vorsitzende gemeinsam zu Liquidatoren bestellt.
4)Die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens regelt § 4 (9).
§ 21 Inkrafttreten dieser Satzung
Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13. März 2008 beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein sofort in Kraft. Die Satzung vom 02. März 1974 ist mit Eintragung dieser Satzung mit sofortiger Wirkung ungültig.